Wichtige Info`s

 

 

 

Wenn ein aufklärendes Gespräch nicht mehr hilft

Wenn man eine schlechte Behandlung von Tieren beobachtet, z.B. einen Hund, der mehr oder minder den ganzen Tag an einer viel zu kurzen Kette gehalten wird, ist es unsere Bürgerpflicht, dagegen einzuschreiten. Je nach Situation werden sich unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten ergeben. Bei unserem Beispiel ist es zunächst naheliegend, mit dem Hundehalter selbst Kontakt aufzunehmen. Vielleicht hilft schon ein klärendes Gespräch. Wenn nicht, benachrichtigen Sie bitte Ihren örtliche Ordnungsamt, dem Sie alle Fakten nennen. Das Ordnungsamt wird sich von der Lage des betreffenden Tieres überzeugen, wenn nötig, seine Hilfe anbieten, damit der Hund künftig hin Artgerecht gehalten wird. Er ist jedoch rechtlich nicht befugt, durch irgendwelche Strafmaßnahmen eine Änderung Herbeizuführen. Auch kann er das Tier dem Halter nicht wegnehmen, dazu bedarf es behördlicher Wege und als erster Schritt muss eine Anzeige gemacht werden.

  

Wer kann eine Anzeige machen?

Jeder mündige, Staatsbürger, der Beobachter einer schlechten Behandlung von Tieren ist.
Prinzipiell können Anzeigen auch anonym erfolgen. Dies hat jedoch den Nachteil, dass der Anzeiger nicht als Zeuge zur Verfügung steht. Auch werden anonyme Anzeigen, insbesondere wenn sie nicht konkret formuliert sind, von den Behörden nicht mit der gebotenen Beharrlichkeit verfolgt.
Leider können die Ordnungsämter Ihnen die Anzeige nicht abnehmen - nur Unterstützung bei der Formulierung leisten, aber nicht stellvertretend für Sie Anzeige erstatten. Wenn nicht können Sie auch zur Polizei gehen und dies Anzeigen. Staatsanwälte u. Gerichte übernehmen meist diese Fälle.

 

 

 

 

 

Verordnung über das Führen & Halten von Hunden Gesetz M-V

                            Allgemeine Vorschriften

 

Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen,dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Daher ob auf Spielplätze, Park, Umzüge usw. ist das Tier an der Leine zu führen.

 

 

Allgemeine Vorschriften/Anforderungen   Tierschutzgesetz

 

Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, Ihnen die für Ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie nötig Unterkunft gewähren.

Wer ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet, bzw. Tiere auf qalvolle Art oder aus Mutwillen tötet.

So wie ein Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt,

aber auch  ein Tier aussetzt bzw. zurücklässt in der Absicht, sind diese Punkte fahrlässig zu betrachten. So mit macht der Täter sich  Strafbar, und kann mit Hoher Strafe bzw. Haft oder Busse gehandet werden.  

 

Hundehalter haften gemeinsam

Verletzen gemeinsam spielende Hunde einen Menschen, so haften alle Hundehalter gemeinsam. Das hat das Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt kürzlich in einem Zivilprozess entschieden (OLG Frankfurt a.M. 12.01.2007 - 19 U 217/06). Es ist dabei unerheblich, nach Meinung des Gerichts, welcher der Hunde die Verletzung verursacht hat.

Dies gilt auch, wenn einer der Hundehalter selbst verletzt wurde. Damit erscheinen viele Rechtsstreitigkeiten um Auseinandersetzungen zwischen Vierbeinern. Wer sein Tier frei laufen lässt und ein Spielen und Toben mir anderen Hunden billigt, haftet in jedem Fall mit allen anderen Hundebesitzern, wenn eine Person dabei zu Schaden kommt.
 

So kann beispielsweise ein Hundehalter gem. § 223 ff.StGB wegen Körperverletzung bestraft werden, falls sein Hund einen Mensch beißt und verletzt. Darüber hinaus ist der Halter für die durch seinen Hund verursachten Schäden haftbar und schadensersatzpflichtig ( § 833 sowie §§ 843, 844,847 BGB ).

 

 

StGB § 229 Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

 

§ 833 Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

 

 

  • Hunde dürfen in einem Jagdbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Ruf weite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch dann unter Kontrolle sein, wenn er nicht Angeleint ist

 

Auch ein Hund muss mal. Aber der Dreck muss weg!

Täglich werden die Straßen mit 40 Tonnen Hundekot verdreckt. Und kaum einer in der Stadt, der nicht schon einmal Opfer einer solchen Tretmine geworden wäre.
Hundekot muss vom Hundehalter entfernt werden. So sieht es die Verordnung vor. Jedem Hundehalter, der sich um die Hinterlassenschaft seines Hundes einen Dreck schert, droht ein Bußgeld.
Die Annahme, mit der Hundesteuer sei auch für die Kotbeseitigung gezahlt, ist schlichtweg falsch

 

 

 

 

 

 

 

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